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CH-LU
§ 16 Verordnung über die Schuldienste - Aufgaben der Dienststelle Volksschulbildung
Schuldienste - Therapiestellen für psychomotorische Störungen
§ 16 Verordnung über die Schuldienste · Aufgaben der Dienststelle Volksschulbildung
1. Die Dienststelle Volksschulbildung fördert und koordiniert innerhalb des Kantons die Therapie von psychomotorischen Störungen. Sie
a. bearbeitet alle Fragen der Therapie von psychomotorischen Störungen auf kantonaler Ebene,
b. unterstützt die Behörden, die Schulleitungen und die Lehrpersonen bei der Lösung von Problemen, die im Zusammenhang mit der Therapie von psychomotorischen Störungen stehen.