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CH-LU
§ 15 Verordnung über die Schuldienste - Aufgaben der kommunalen Therapiestellen für psychomotorische Störungen
Schuldienste - Therapiestellen für psychomotorische Störungen
§ 15 Verordnung über die Schuldienste · Aufgaben der kommunalen Therapiestellen für psychomotorische Störungen
1. Die kommunalen Therapiestellen für psychomotorische Störungen
a. erfassen psychomotorische Auffälligkeiten, klären sie ab und beurteilen sie,
b. behandeln psychomotorische Störungen,
c. beraten Erziehungsberechtigte, schulische Bezugspersonen sowie andere Fachpersonen.
2. Sie arbeiten mit den übrigen Schuldiensten, mit Kinderärztinnen und -ärzten und den Klassenlehrpersonen der zu behandelnden Lernenden zusammen.