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408 CH-LU

§ 14 Verordnung über die Schuldienste - Organisation

Schuldienste - Therapiestellen für psychomotorische Störungen
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§ 14 Verordnung über die Schuldienste · Organisation

1. Die kommunalen Therapiestellen für psychomotorische Störungen sind zuständig für Kinder im Vorschulalter und für Lernende, welche die Volksschule besuchen.

2. Zuständig für die mit den Therapiestellen für psychomotorische Störungen zusammenhängenden kantonalen Aufgaben ist die Dienststelle Volksschulbildung.

3. Die Psychomotoriktherapeutinnen und -therapeuten bilden eine Konferenz, die der Arbeitskoordination und der fachlichen Information dient. Sie wird von der Dienststelle Volksschulbildung einberufen und geleitet.

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