408
CH-LU
§ 12 Verordnung über die Schuldienste - Logopädische Dienste der Gemeinden
Schuldienste - Logopädische Dienste
§ 12 Verordnung über die Schuldienste · Logopädische Dienste der Gemeinden
1. Die logopädischen Dienste der Gemeinden sind zuständig für die Erfassung, Abklärung, Beratung und Therapie. Sie
a. erfassen Kommunikationsstörungen der gesprochenen und geschriebenen Sprache sowie Rechenstörungen, sofern diese in Zusammenhang mit der gesprochenen Sprache stehen, ferner Störungen der Stimme und der Stimmresonanz, klären sie ab und beurteilen und behandeln sie,
b. beraten Erziehungsberechtigte, Lehrpersonen und weitere Fach- und Bezugspersonen,
c. leisten Präventionsarbeit.
2. Sie arbeiten mit den übrigen Schuldiensten, mit der kantonalen Fachstelle, mit den Kinderärztinnen und -ärzten und den Klassenlehrpersonen der zu behandelnden Lernenden zusammen.