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408 CH-LU

§ 11 Verordnung über die Schuldienste - Organisation

Schuldienste - Logopädische Dienste
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§ 11 Verordnung über die Schuldienste · Organisation

1. Die logopädischen Dienste der Gemeinden sind zuständig für Kinder im Vorschulalter und Lernende der Volksschule.

2. Zuständig für die logopädischen Aufgaben des Kantons ist die Dienststelle Volksschulbildung.

3. Die Logopädinnen und Logopäden bilden eine Konferenz, die der Arbeitskoordination und der fachlichen Information dient. Sie wird von der Dienststelle Volksschulbildung einberufen und geleitet.

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