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408 CH-LU

§ 10 Verordnung über die Schuldienste - Aufgaben der schulpsychologischen Dienste

Schuldienste - Schulpsychologische Dienste
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§ 10 Verordnung über die Schuldienste · Aufgaben der schulpsychologischen Dienste

1. Die schulpsychologischen Dienste

a. beraten Erziehungsberechtigte, Lehrpersonen, Lernende und Schulbehörden bei erzieherischen, psychischen und schulischen Problemen von Lernenden,

b. * klären Schuleignung, Sonderschulbedürftigkeit, Lern-, Leistungs- und Verhaltensstörungen bei Lernenden ab und empfehlen oder beantragen geeignete Massnahmen,

c. führen Potenzialanalysen zur kognitiven und zur sozial-emotionalen Entwicklung durch,

d. behandeln Lern-, Leistungs- und Verhaltensstörungen von Lernenden,

e. informieren Erziehungsberechtigte, Lehrpersonen und Schulbehörden über schulpsychologische Probleme von Lernenden,

f. * ...

g. führen Klasseninterventionen durch,

h. * arbeiten mit den Aufsichtsorganen, den Schulleitungen, den andern schulpsychologischen Diensten, dem kantonalen Fachdienst, mit Beratungsstellen und dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst zusammen.

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