§ 10 Verordnung über die Schuldienste - Aufgaben der schulpsychologischen Dienste
§ 10 Verordnung über die Schuldienste · Aufgaben der schulpsychologischen Dienste
1. Die schulpsychologischen Dienste
a. beraten Erziehungsberechtigte, Lehrpersonen, Lernende und Schulbehörden bei erzieherischen, psychischen und schulischen Problemen von Lernenden,
b. * klären Schuleignung, Sonderschulbedürftigkeit, Lern-, Leistungs- und Verhaltensstörungen bei Lernenden ab und empfehlen oder beantragen geeignete Massnahmen,
c. führen Potenzialanalysen zur kognitiven und zur sozial-emotionalen Entwicklung durch,
d. behandeln Lern-, Leistungs- und Verhaltensstörungen von Lernenden,
e. informieren Erziehungsberechtigte, Lehrpersonen und Schulbehörden über schulpsychologische Probleme von Lernenden,
f. * ...
g. führen Klasseninterventionen durch,
h. * arbeiten mit den Aufsichtsorganen, den Schulleitungen, den andern schulpsychologischen Diensten, dem kantonalen Fachdienst, mit Beratungsstellen und dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst zusammen.