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CH-LU
§ 1 Verordnung über die Schuldienste - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Verordnung über die Schuldienste · Gegenstand
1. Schuldienste im Sinn dieser Verordnung sind die schul- und kinderpsychologischen Dienste (im Folgenden: schulpsychologischen Dienste), die pädagogisch-therapeutischen Dienste und die Schulsozialarbeit.
2. Die pädagogisch-therapeutischen Dienste umfassen die logopädischen Dienste und die Therapiestellen für psychomotorische Störungen.
3. ...