§ 9 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule - Förderung mit individueller Lernzielanpassung
§ 9 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule · Förderung mit individueller Lernzielanpassung
1. Für Lernende, die nach mindestens halbjähriger intensiver Unterstützung durch die Integrative Förderung die Lernziele der Regelklasse deutlich nicht erfüllen, und für Lernende, die diese weit übertreffen, werden die Lernziele in der Regel in einzelnen Fächern oder Bereichen individuell angepasst.
2. Lernende mit individueller Lernzielanpassung werden auf individuelle Lernziele hin gefördert. Der Lehrplan dient als Grundlage zur Festlegung der individuellen Lernziele und der individuellen Förderung.
3. Die Förderung auf individuelle Lernziele hin und die Wahl der individuellen Beurteilungsform sind in einer Vereinbarung zu regeln.
4. Die Vereinbarung wird zwischen den Erziehungsberechtigten, der oder dem Lernenden, der Klassenlehrperson und der IF-Lehrperson getroffen. Bei Uneinigkeit entscheidet die Schulleitung gestützt auf eine Abklärung des schulpsychologischen Dienstes. Gleiches gilt bei Anpassungen und Aufhebungen.