Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
406 DAZ CH-LU

§ 8 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule - Förderung ohne Lernzielanpassung

Integrative Förderung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule · Förderung ohne Lernzielanpassung

1. Die IF-Lehrperson kann Lernende in Zusammenarbeit mit der Klassenlehrperson zeitlich befristet ohne Lernzielanpassung individuell fördern.

2. Können die Lernziele des offiziellen Lehrplans dank der Integrativen Förderung voraussichtlich erreicht werden oder werden dadurch Lernschwierigkeiten verhindert, können Lernende auf der Grundlage einer Förderdiagnose über längere Zeit ohne Lernzielanpassung gefördert werden. Die Erziehungsberechtigten sind darüber zu informieren.

← § 7 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule Zweck der Förderangebote § 9 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →