406
DAZ
CH-LU
§ 8 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule - Förderung ohne Lernzielanpassung
Integrative Förderung
§ 8 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule · Förderung ohne Lernzielanpassung
1. Die IF-Lehrperson kann Lernende in Zusammenarbeit mit der Klassenlehrperson zeitlich befristet ohne Lernzielanpassung individuell fördern.
2. Können die Lernziele des offiziellen Lehrplans dank der Integrativen Förderung voraussichtlich erreicht werden oder werden dadurch Lernschwierigkeiten verhindert, können Lernende auf der Grundlage einer Förderdiagnose über längere Zeit ohne Lernzielanpassung gefördert werden. Die Erziehungsberechtigten sind darüber zu informieren.