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DAZ
CH-LU
§ 7 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule - Massnahmen
Integrative Förderung
§ 7 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule · Massnahmen
1. Die Integrative Förderung wird mit Hilfe verschiedener Massnahmen umgesetzt. Deren Einsatz beruht auf einer individuellen Förderplanung.
2. Massnahmen sind insbesondere
a. Anpassung des Unterrichts in der Regelklasse,
b. Erteilung von Förderunterricht,
c. Anpassung der Lernziele in bestimmten Fächern,
d. Wahl einer individuellen Beurteilungsform,
e. Beratung der Lehrpersonen.
3. Die Massnahmen können im Klassenunterricht sowie im Gruppen- oder Einzelunterricht in Zusammenarbeit von Klassenlehrperson und IF-Lehrperson durchgeführt werden.