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DAZ
CH-LU
§ 6 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule - Sekundarschule
Integrative Förderung
§ 6 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule · Sekundarschule
1. Integrative Förderung richtet sich in der Sekundarschule in der Regel an Lernende in den Stammklassen des Niveaus C und an Lernende in den Niveaufächern C.
2. Die IF-Lehrperson unterstützt auf Entscheid der Schulleitung Lernende mit einer vom schulpsychologischen Dienst diagnostizierten Teilleistungsschwäche, auch wenn diese die Stammklasse im Niveau A oder B oder die Niveaufächer A oder B besuchen.
3. Die Begabungs- und Begabtenförderung wird in der Sekundarschule in allen Niveaus umgesetzt.