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406 DAZ CH-LU

§ 5 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule - Organisation

Integrative Förderung
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§ 5 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule · Organisation

1. Für die Organisation der Integrativen Förderung ist die Schulleitung zuständig. Sie genehmigt den Einsatz- und Stundenplan der IF-Lehrpersonen.

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