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DAZ
CH-LU
§ 5 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule - Organisation
Integrative Förderung
§ 5 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule · Organisation
1. Für die Organisation der Integrativen Förderung ist die Schulleitung zuständig. Sie genehmigt den Einsatz- und Stundenplan der IF-Lehrpersonen.