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DAZ
CH-LU
§ 4 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule - Grundsatz
Integrative Förderung
§ 4 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule · Grundsatz
1. Integrative Förderung (IF) ist die Unterstützung von einzelnen Lernenden, der ganzen Klasse und der Lehrperson in der Regelklasse durch eine ausgebildete Fachperson (IF-Lehrperson).
2. Ergänzend richtet sich die Integrative Förderung zur Prävention von Lern- und Entwicklungsschwierigkeiten an alle Lernenden der Klasse.