406
DAZ
CH-LU
§ 24 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule - Richtlinien
Schlussbestimmungen
§ 24 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule · Richtlinien
1. Die Dienststelle Volksschulbildung kann zur näheren Bestimmung der Förderkonzepte, der Massnahmen und der Angebote verbindliche Richtlinien erlassen.