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406 DAZ CH-LU

§ 24 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule - Richtlinien

Schlussbestimmungen
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§ 24 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule · Richtlinien

1. Die Dienststelle Volksschulbildung kann zur näheren Bestimmung der Förderkonzepte, der Massnahmen und der Angebote verbindliche Richtlinien erlassen.

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