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DAZ
CH-LU
§ 23 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule - Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur
Besondere Angebote - Weitere Angebote
§ 23 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule · Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur
1. Die Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur werden von den zuständigen konsularischen Vertretungen oder privaten Trägerschaften bereitgestellt und durchgeführt.
2. Betroffene Gemeinden stellen zur Durchführung der Kurse nach Möglichkeit unentgeltlich Schullokale und Schulmaterial zur Verfügung und fördern die Zusammenarbeit zwischen den ausländischen und den einheimischen Lehrpersonen.