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DAZ
CH-LU
§ 22 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule - Weitere Time-out-Angebote
Besondere Angebote - Weitere Angebote
§ 22 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule · Weitere Time-out-Angebote
1. Lernende mit Verhaltensschwierigkeiten, welche den Unterricht durch ihr Verhalten unzumutbar belasten, können befristet in ein sozialpädagogisches Angebot aufgenommen werden, in dem sich die Förderung schwerpunktmässig auf die Sozial- und Selbstkompetenzen bezieht. Über die Zuweisung entscheidet die Schulleitung der Schulortsgemeinde des oder der Lernenden.
2. Time-out-Angebote sind insbesondere für folgende Lernende bestimmt
a. im sozialen Verhalten auffällige Lernende,
b. im Arbeitsverhalten auffällige Lernende.
3. Time-out-Angebote können auch als regionale Angebote von einer Gemeinde, einem Verbund von Gemeinden oder von Privaten im Auftrag des Kantons geführt werden.