§ 21 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule - Time-out-Klasse
§ 21 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule · Time-out-Klasse
1. Lernende der Sekundarschule mit Verhaltensschwierigkeiten, welche den Unterricht durch ihr Verhalten unzumutbar belasten, können ganz oder teilzeitlich einer Time-out-Klasse zugewiesen werden. Über die Zuweisung in eine Time-out-Klasse entscheidet die Schulleitung der Schulortsgemeinde des oder der Lernenden.
2. Time-out-Klassen sind insbesondere für folgende Lernende bestimmt
a. im sozialen Verhalten auffällige Lernende,
b. im Arbeitsverhalten auffällige Lernende.
3. Time-out-Klassen sind darauf ausgerichtet, dass die Lernenden in eine Regelklasse zurückkehren können. Der Wechsel in die Time-out-Klasse und die Rückkehr in eine Regelklasse können während des Schuljahrs erfolgen. Lernende können höchstens ein Jahr in einer Time-out-Klasse bleiben.
4. Den Schwierigkeiten der Lernenden begegnet die Lehrperson der Time-out-Klasse mit individuell angepassten schulischen und erzieherischen Massnahmen. Sie arbeitet eng mit den Erziehungsberechtigten, dem zuständigen Schuldienst und allenfalls weiteren Beratungsstellen zusammen.
5. Die Lernenden werden in ihren Sozial-, Selbst- und Sachkompetenzen ganzheitlich gefördert. Die Unterrichtsinhalte richten sich nach dem Lehrplan der entsprechenden Klasse. Die Lernenden werden in den Kernfächern unterrichtet und nehmen an einem Beschäftigungsprojekt teil.
6. Time-out-Klassen umfassen höchstens 8 Lernende und werden von einer heilpädagogisch ausgebildeten Lehrperson und von einer Fachperson aus dem sozialen Bereich (Sozialpädagoge/-pädagogin, Sozialarbeiter/-in) mit 150 Stellenprozenten gemeinsam geführt.
7. Time-out-Klassen sind regionale Angebote, die von einer Gemeinde, einem Verbund von Gemeinden oder von Privaten im Auftrag des Kantons geführt werden.