§ 20 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule - Spezielle Angebote zur Begabungs- und Begabtenförderung
§ 20 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule · Spezielle Angebote zur Begabungs- und Begabtenförderung
1. Zusätzlich zur Begabungs- und Begabtenförderung im Rahmen der Integrativen Förderung werden spezielle Angebote zur Förderung von Begabungen und Begabten bereitgestellt.
2. Die Angebote richten sich an Lernende mit besonderen Fähigkeiten oder besonders hoher Leistungsbereitschaft. Sie finden als speziell organisierte Angebote in Gruppen oder Klassen statt.
3. Sie können auch als regionale Angebote von einer Gemeinde, einem Verbund von Gemeinden oder von Privaten im Auftrag des Kantons geführt werden.
3bis. Für die speziellen Angebote der Begabungs- und Begabtenförderung wird ein Pensum von 1 Lektion pro Klasse eingesetzt.
4. Im Rahmen der verfügbaren kantonalen Mittel kann die Dienststelle Volksschulbildung auf Gesuch der Wohngemeinde die Finanzierung der speziellen Förderung von Höchstbegabten im Einzelfall gemäss den Bestimmungen über die Sonderschulung bewilligen.