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DAZ
CH-LU
§ 2 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule - Angebote
Allgemeines
§ 2 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule · Angebote
1. Förderangebote werden so konzipiert, dass sie eine ganzheitliche und integrative Förderung und den weitestgehenden Verbleib der Lernenden mit besonderen Bedürfnissen in der Regelklasse ermöglichen und dass die ganze Klasse gestärkt wird.
2. Förderangebote richten sich insbesondere an
a. Lernende mit Lernschwierigkeiten und Teilleistungsschwächen,
b. Lernende mit besonderen Begabungen,
c. fremdsprachige Lernende,
d. Lernende mit Verhaltensschwierigkeiten.
3. Förderangebote unterstützen die Lehrpersonen im Umgang mit der Heterogenität von Klassen und werden durch die Angebote der Schuldienste ergänzt.
4. Die Klassenlehrperson koordiniert die einzelnen Angebote für die Lernenden.
5. Die in dieser Verordnung genannten Angebote sind unentgeltlich.