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406 DAZ CH-LU

§ 19 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule - Nachhilfeunterricht

Besondere Angebote - Weitere Angebote
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§ 19 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule · Nachhilfeunterricht

1. Nachhilfeunterricht wird Lernenden mit schulischen Defiziten erteilt, welche in der Regel durch längere krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheiten oder durch einen Wechsel des Schulortes entstanden sind und innert kürzerer Zeit aufgeholt werden können. Damit wird diesen Lernenden der weitere Besuch der Regelklasse ermöglicht.

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