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DAZ
CH-LU
§ 18 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule - Beizug von Übersetzerinnen und Übersetzern
Besondere Angebote - Deutsch als Zweitsprache
§ 18 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule · Beizug von Übersetzerinnen und Übersetzern
1. Bei Gesprächen mit Erziehungsberechtigten von fremdsprachigen Lernenden sind wenn nötig Übersetzerinnen und Übersetzer beizuziehen.