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DAZ
CH-LU
§ 13 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule - Grundsatz
Besondere Angebote - Deutsch als Zweitsprache
§ 13 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule · Grundsatz
1. Für Lernende, deren Erstsprache nicht Deutsch ist und die über keine oder ungenügende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, werden zur Verbesserung des Schulerfolgs Angebote zur Sprachförderung und zur Förderung der Integration in der Form von «Deutsch als Zweitsprache» (DaZ) bereitgestellt.
2. Die Angebote sind auf die Lernziele derjenigen Regelklasse ausgerichtet, welche die Lernenden besuchen oder später besuchen werden, und berücksichtigen die individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten der Lernenden.
3. Deutsch als Zweitsprache kann auch kombiniert mit der Integrativen Förderung angeboten werden.