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406 DAZ CH-LU

§ 12 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule - Grundsatz

Besondere Angebote
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§ 12 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule · Grundsatz

1. Die besonderen Angebote werden bei Bedarf bereitgestellt und finden in der Regel während der Unterrichtszeit und ergänzend zur Integrativen Förderung statt.

2. Die nötigen Pensen werden zusätzlich zu den IF-Pensen eingesetzt.

3. Über die Bereitstellung von Angeboten und die Aufnahme in ein Angebot entscheidet die Schulleitung, soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht.

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