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DAZ
CH-LU
§ 11 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule - Pensen
Integrative Förderung
§ 11 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule · Pensen
1. Für die Integrative Förderung im Kindergarten und in der Primarschule werden pro 120 Lernende mindestens 100 Stellenprozente eingesetzt.
2. Für die Integrative Förderung in der Sekundarschule werden pro 140 Lernende mindestens 100 Stellenprozente eingesetzt.