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406 DAZ CH-LU

§ 1 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule - Zweck der Förderangebote

Allgemeines
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§ 1 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule · Zweck der Förderangebote

1. Die Förderangebote dienen der bestmöglichen Ausbildung und Erziehung der Lernenden, die

a. dem Unterricht in den Regelklassen der Volksschule ganz oder teilweise nicht zu folgen vermögen oder

b. zu weiter gehenden Leistungen fähig sind.

Zweck der Förderangebote § 2 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule →

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