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405b CH-LU

§ 9 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule - Einigungsverfahren

Allgemeine Bestimmungen
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§ 9 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule · Einigungsverfahren

1. Können sich die Klassenlehrperson und die Erziehungsberechtigten oder die Lernenden nicht einigen, ist ein weiteres Gespräch durchzuführen. Zu diesem Gespräch können sowohl von der Klassenlehrperson als auch von den Erziehungsberechtigten beratende Personen beigezogen werden. Diese sind den Gesprächspartnern frühzeitig bekannt zu geben. Im Fall einer Einigung wird § 8 angewendet.

2. Kommt bei diesem Gespräch keine Einigung zustande, wird dies im Übertrittsdossier festgehalten. Die Klassenlehrperson übergibt den Erziehungsberechtigten das Übertrittsdossier und beim Übertritt in das Kurzzeitgymnasium zusätzlich den Bogen zur Darstellung der Überlegungen zur Laufbahnwahl. Die Erziehungsberechtigten können der Schulleitung jener Schule, der sie die Lernende oder den Lernenden zuweisen möchten, innerhalb von zehn Tagen die Aufnahme beantragen.

3. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung, an die der Antrag gestellt wird, nach Anhörung der Klassenlehrperson und der Erziehungsberechtigten.

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