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405b CH-LU

§ 7 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule - Entscheidfindung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule · Entscheidfindung

1. Für den Übertritt in die Sekundarschule oder in das Langzeitgymnasium ermitteln die Klassenlehrperson und die Erziehungsberechtigten nach Abschluss des 1. Semesters der 6. Klasse im Gespräch, welche Zuweisung der Förderung der oder des Lernenden am meisten dient. Sie entscheiden gestützt auf die in § 15 genannten Übertrittsgrundlagen über die geeignete Zuweisung.

2. Über den Übertritt in ein Kurzzeitgymnasium entscheiden die Klassenlehrperson, die Erziehungsberechtigten und die Lernenden gestützt auf die in § 23 genannten Übertrittsgrundlagen nach Abschluss des 1. Semesters im Schuljahr vor dem geplanten Übertritt.

3. Der Übertrittsentscheid ist bis Mitte März zu fällen. Die Dienststelle Volksschulbildung legt den genauen Zeitpunkt jährlich fest.

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