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405b CH-LU

§ 6 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule - Beurteilungsgespräch

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule · Beurteilungsgespräch

1. Im Beurteilungsgespräch bespricht die Klassenlehrperson die Beurteilungsergebnisse der oder des Lernenden mit den Erziehungsberechtigten. Die Lernenden sind in das Gespräch miteinzubeziehen.

2. Die Durchführung des Beurteilungsgesprächs wird mit der Unterschrift der Beteiligten bestätigt.

3. Für den Übertritt in die Sekundarschule oder in das Langzeitgymnasium ist das Beurteilungsgespräch im 2. Semester der 5. Klasse und nach dem 1. Semester der 6. Klasse durchzuführen.

4. Für den Übertritt in das Kurzzeitgymnasium ist je ein Beurteilungsgespräch gegen Ende des 1. Semesters der 2. oder der 3. Klasse der Sekundarschule durchzuführen.

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