405b
CH-LU
§ 5 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule - Übertrittsentscheid
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule · Übertrittsentscheid
1. Die Klassenlehrperson und die Erziehungsberechtigten entscheiden gestützt auf die Beurteilungsergebnisse gemeinsam über die Zuweisung. Die oder der Lernende wird in den Entscheid miteinbezogen.
2. Der Übertritt ist von der Schulleitung derjenigen Schule zu bestätigen, welcher die oder der Lernende zugewiesen wird.
3. Sind sich die Klassenlehrperson und die Erziehungsberechtigten oder die Lernenden über den Übertritt nicht einig, entscheidet auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Schulleitung jener Schule, in welche die oder der Lernende aufgenommen werden möchte.