405b
CH-LU
§ 4 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule - Dauer der Übertrittsverfahren
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule · Dauer der Übertrittsverfahren
1. Das Übertrittsverfahren in die Sekundarschule oder in das Langzeitgymnasium beginnt mit dem Eintritt der Lernenden in die 5. Klasse und endet mit der Bestätigung des Zuweisungsentscheids durch die Schulleitung jener Schule, der die Lernenden zugewiesen werden.
2. Das Verfahren für den Übertritt in das Kurzzeitgymnasium dauert ein Semester und wird im 1. Semester der 2. oder der 3. Klasse der Sekundarschule durchgeführt.