405b
CH-LU
§ 30 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule - Weisungen
Schlussbestimmungen
§ 30 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule · Weisungen
1. Die Dienststelle Volksschulbildung kann zu dieser Verordnung Weisungen erlassen.