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405b CH-LU

§ 30 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule - Weisungen

Schlussbestimmungen
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§ 30 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule · Weisungen

1. Die Dienststelle Volksschulbildung kann zu dieser Verordnung Weisungen erlassen.

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