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405b CH-LU

§ 3 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule - Orientierung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule · Orientierung

1. Die Klassenlehrpersonen der 5. Primarklassen orientieren die Lernenden und die Erziehungsberechtigten im 1. Semester der 5. Klasse über das Übertrittsverfahren Primarschule - Sekundarstufe I.

1bis Die Schulen führen für die Lernenden der 6. Klasse und für die Erziehungsberechtigten zwischen den Herbstferien und Ende Januar Informationsveranstaltungen über die Bildungsangebote der Sekundarstufen I und II, deren Anforderungen und mögliche Bildungsabschlüsse durch.

1ter Die Klassenlehrpersonen der 1. und 2. Sekundarklassen orientieren die Lernenden und die Erziehungsberechtigten im 2. Semester der 1. und 2. Klasse der Sekundarschule über das Übertrittsverfahren Sekundarschule - Kurzzeitgymnasium.

2. Sie geben den an einem Übertritt in ein Kurzzeitgymnasium interessierten Lernenden zuhanden der Erziehungsberechtigten das Anmeldeformular für das Übertrittsverfahren und die entsprechende Informationsschrift ab. Lernende, die am Übertrittsverfahren teilnehmen wollen, haben sich bis Ende August bei der Schulleitung der Sekundarschule anzumelden.

3. Die Schulleitungen der Gymnasien orientieren die Lernenden und die Erziehungsberechtigten über ihre Schule und deren Angebote.

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