405b
CH-LU
§ 28 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule - Beurteilungskonferenzen
Massnahmen zur Unterstützung der Urteilsfindung
§ 28 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule · Beurteilungskonferenzen
1. Die Schulleitungen der Sekundarschulen und der Gymnasien führen in ihren Schulkreisen mit den Klassenlehrpersonen der 5. und 6. Klassen der Primarschule beziehungsweise mit jenen der 2. und 3. Klassen der Sekundarschule pro Jahr eine Beurteilungskonferenz durch.
2. Beurteilungskonferenzen dienen dem Erfahrungsaustausch und der gemeinsamen Erörterung von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den Übertrittsverfahren.