Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
405b CH-LU

§ 27 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule - Massnahmen zum Übertritt

Massnahmen zur Unterstützung der Urteilsfindung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 27 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule · Massnahmen zum Übertritt

1. Zur Unterstützung der Urteilsfindung der Lehrpersonen sind folgende Massnahmen zu treffen

a. Die Klassenlehrpersonen werden im Rahmen der Weiterbildung in die Handhabung der Beurteilungsinstrumente eingeführt und in ihrer Arbeit begleitet,

b. sie besprechen die Beurteilungsergebnisse mit den Erziehungsberechtigten und den Lernenden,

c. * die Klassenlehrpersonen der 1. Klassen der Sekundarschule und des Kurzzeitgymnasiums geben jeweils bis Ostern jenen Klassenlehrpersonen eine Rückmeldung, aus deren Klassen ihnen für das laufende Schuljahr Lernende zugewiesen wurden,

d. Durchführung von Beurteilungskonferenzen gemäss § 28.

← § 26 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule Grundsätze § 28 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →