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405b CH-LU

§ 26 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule - Wiederholung des Übertrittsverfahrens

Übertritt in das Kurzzeitgymnasium
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§ 26 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule · Wiederholung des Übertrittsverfahrens

1. Lernende, die das Übertrittsverfahren bereits einmal in der 2. Klasse der Sekundarschule absolviert haben, jedoch erst nach der 3. Klasse in das Kurzzeitgymnasium übertreten wollen, haben das Verfahren noch einmal zu absolvieren.

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