§ 24 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule - Hilfsmittel
§ 24 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule · Hilfsmittel
1. Als Hilfsmittel für das Übertrittsverfahren erlässt das Bildungs- und Kulturdepartement neben dem Anforderungsprofil ein Selbstbeurteilungsdokument und Fremdbeurteilungsdokument sowie einen Bogen zur Darstellung der Überlegungen zur Laufbahnwahl.
2. Das Anforderungsprofil Kurzzeitgymnasium enthält die wesentlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten, über welche die Lernenden der Sekundarschule verfügen müssen, um in das Kurzzeitgymnasium übertreten zu können.
3. Der in den fachlichen und überfachlichen Kompetenzen erreichte Stand wird von der oder dem Lernenden im Selbstbeurteilungsdokument und von der Lehrperson im Fremdbeurteilungsdokument eingetragen.
a. * ...
b. * ...
4. Auf dem Bogen zur Darstellung der Überlegungen zur Laufbahnwahl erläutern die Lernenden ihre Motive für die gewünschte Laufbahn, stellen zuvor geprüfte und verworfene andere Ausbildungsmöglichkeiten dar und nennen mögliche Alternativen zur gewünschten Laufbahn.