405b
CH-LU
§ 23a Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule - Richtwerte für den Übertritt
Übertritt in das Kurzzeitgymnasium
§ 23a Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule · Richtwerte für den Übertritt
1. Im getrennten Modell ist für den Übertritt in das Kurzzeitgymnasium in allen Niveaufächern im Niveau A eine Zeugnisnote von mindestens 4,5 Voraussetzung.
2. Im kooperativen und im integrierten Modell ist für den Übertritt in das Kurzzeitgymnasium in mindestens drei Niveaufächern des Niveaus A eine Zeugnisnote von mindestens 4,5 und in einem Niveaufach im Niveau B von mindestens 5 Voraussetzung.
3. In allen Modellen ist für den Übertritt in das Kurzzeitgymnasium im Fach Natur und Technik mindestens die Note 4,5 im Anforderungsniveau A/B Voraussetzung.