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405b CH-LU

§ 23a Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule - Richtwerte für den Übertritt

Übertritt in das Kurzzeitgymnasium
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§ 23a Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule · Richtwerte für den Übertritt

1. Im getrennten Modell ist für den Übertritt in das Kurzzeitgymnasium in allen Niveaufächern im Niveau A eine Zeugnisnote von mindestens 4,5 Voraussetzung.

2. Im kooperativen und im integrierten Modell ist für den Übertritt in das Kurzzeitgymnasium in mindestens drei Niveaufächern des Niveaus A eine Zeugnisnote von mindestens 4,5 und in einem Niveaufach im Niveau B von mindestens 5 Voraussetzung.

3. In allen Modellen ist für den Übertritt in das Kurzzeitgymnasium im Fach Natur und Technik mindestens die Note 4,5 im Anforderungsniveau A/B Voraussetzung.

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