§ 23 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule - Übertrittsgrundlagen
§ 23 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule · Übertrittsgrundlagen
1. Die Grundlagen für den Übertrittsentscheid dienen dazu, die Eignung der Lernenden für das Kurzzeitgymnasium festzustellen.
2. Grundlagen für den Übertrittsentscheid sind
a. * die Leistungen der Lernenden in den Niveaufächern (Deutsch, Mathematik, Französisch, Englisch) sowie im Fach Natur und Technik,
b. * ...
c. * die Beurteilung des Lern- und Arbeitsverhaltens sowie des Sozialverhaltens im Zeugnis und die Einschätzung der zusätzlichen überfachlichen Kompetenzen im Übertrittsdossier durch die Klassenlehrperson,
d. die Leistungsentwicklung, die Überlegungen der Lernenden zur Laufbahnwahl und das Gespräch zwischen den am Entscheid beteiligten Personen.
3. Für den Übertritt nach der 2. Klasse der Sekundarschule sind als Leistungen gemäss Absatz 2a und 2c diejenigen des 1. Semesters der 2. Klasse massgebend, für den Übertritt nach der 3. Klasse die Leistungen des 1. Semesters der 3. Klasse.