405b
CH-LU
§ 22 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule - Übertrittsvoraussetzung
Übertritt in das Kurzzeitgymnasium
§ 22 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule · Übertrittsvoraussetzung
1. Voraussetzung für den Übertritt von der Sekundarschule in das Kurzzeitgymnasium ist das Bestehen des Übertrittsverfahrens im 1. Semester des Schuljahrs vor dem geplanten Übertritt.