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405b CH-LU

§ 22 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule - Übertrittsvoraussetzung

Übertritt in das Kurzzeitgymnasium
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§ 22 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule · Übertrittsvoraussetzung

1. Voraussetzung für den Übertritt von der Sekundarschule in das Kurzzeitgymnasium ist das Bestehen des Übertrittsverfahrens im 1. Semester des Schuljahrs vor dem geplanten Übertritt.

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