405b
CH-LU
§ 21 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule - Übertritt vom Langzeitgymnasium in die Sekundarschule
Übertritt in die Sekundarschule oder in das Langzeitgymnasium
§ 21 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule · Übertritt vom Langzeitgymnasium in die Sekundarschule
1. Bei einem Übertritt aus dem Langzeitgymnasium in die Sekundarschule entscheidet die Schulleitung der Sekundarschule individuell über die Niveauzuteilung.