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405b CH-LU

§ 21 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule - Übertritt vom Langzeitgymnasium in die Sekundarschule

Übertritt in die Sekundarschule oder in das Langzeitgymnasium
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§ 21 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule · Übertritt vom Langzeitgymnasium in die Sekundarschule

1. Bei einem Übertritt aus dem Langzeitgymnasium in die Sekundarschule entscheidet die Schulleitung der Sekundarschule individuell über die Niveauzuteilung.

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