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405b CH-LU

§ 20 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule - Übertritt in eine Privatschule

Übertritt in die Sekundarschule oder in das Langzeitgymnasium
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§ 20 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule · Übertritt in eine Privatschule

1. Beim Übertritt in eine Privatschule ist auf dem Übertrittsdossier die Zuweisung in der öffentlichen Schule zu vermerken.

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