405b
CH-LU
§ 19 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule - Verbleib in einem Schultyp
Übertritt in die Sekundarschule oder in das Langzeitgymnasium
§ 19 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule · Verbleib in einem Schultyp
1. Lernende, die in die Sekundarschule oder in das Langzeitgymnasium aufgenommen worden sind, haben grundsätzlich ein Anrecht auf den Besuch eines vollen Schuljahrs in diesem Schultyp.