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405b CH-LU

§ 19 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule - Verbleib in einem Schultyp

Übertritt in die Sekundarschule oder in das Langzeitgymnasium
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§ 19 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule · Verbleib in einem Schultyp

1. Lernende, die in die Sekundarschule oder in das Langzeitgymnasium aufgenommen worden sind, haben grundsätzlich ein Anrecht auf den Besuch eines vollen Schuljahrs in diesem Schultyp.

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