405b
CH-LU
§ 18 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule - Ausserordentliche Übertritte
Übertritt in die Sekundarschule oder in das Langzeitgymnasium
§ 18 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule · Ausserordentliche Übertritte
1. Bei Lernenden, die erst im Verlauf des 5. oder 6. Schuljahrs in den Kanton Luzern zugezogen sind, wird das Übertrittsverfahren sinngemäss angewendet. Die vorhandenen Zeugnisnoten der 5. und 6. Klasse werden in den Entscheid miteinbezogen.
2. Bei Lernenden, die ausserordentlicherweise nicht von der 6. Primarklasse in die Sekundarschule oder in das Langzeitgymnasium übertreten sollen, wird das Übertrittsverfahren sinngemäss angewendet.