405b
CH-LU
§ 16 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule - Hilfsmittel
Übertritt in die Sekundarschule oder in das Langzeitgymnasium
§ 16 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule · Hilfsmittel
1. Das Bildungs- und Kulturdepartement erlässt folgende Hilfsmittel für das Übertrittsverfahren
a. * Fremdbeurteilungsdokument,
b. * ...
c. * Gesprächsvorbereitungshilfe für die Erziehungsberechtigten,
d. * Anforderungsprofile der drei Niveaus der Sekundarschule und des Langzeitgymnasiums.