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405b CH-LU

§ 16 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule - Hilfsmittel

Übertritt in die Sekundarschule oder in das Langzeitgymnasium
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§ 16 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule · Hilfsmittel

1. Das Bildungs- und Kulturdepartement erlässt folgende Hilfsmittel für das Übertrittsverfahren

a. * Fremdbeurteilungsdokument,

b. * ...

c. * Gesprächsvorbereitungshilfe für die Erziehungsberechtigten,

d. * Anforderungsprofile der drei Niveaus der Sekundarschule und des Langzeitgymnasiums.

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