§ 15a Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule - Richtwerte für die Zuweisung
§ 15a Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule · Richtwerte für die Zuweisung
1. Für die Zuweisung in ein Niveau der getrennt geführten Sekundarschule oder in das Langzeitgymnasium sind in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie Natur, Mensch, Gesellschaft folgende Notendurchschnitte als Richtwerte massgebend
a. Langzeitgymnasium: 5,2
b. Niveau A: 5
c. Niveau B: 4,5
d. * Niveau C: weniger als 4,5 oder individuelle Lernziele in mindestens zwei der drei Fächer
e. * ...
1bis. Für die Zuweisung in eine Stammklasse der kooperativen Sekundarschule sind in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie Natur, Mensch, Gesellschaft folgende Notendurchschnitte als Richtwerte massgebend
a. Niveau A/B: 4,5 und höhere Noten
b. Niveau C: weniger als 4,5 oder individuelle Lernziele in mindestens zwei der drei Fächer
2. Für die Niveauzuteilung in den Niveaufächern sind im kooperativen und im integrierten Modell die Zeugnisnoten in den entsprechenden Fächern im 1. Semester der 6. Klasse massgebend
a. Niveau A: 5
b. Niveau B: 4,5
c. Niveau C: weniger als 4,5
3. Für die Zuweisung in ein Anforderungsniveau der Fächer Natur und Technik sowie Räume, Zeiten, Gesellschaften der integrierten Sekundarschule sind die Zeugnisnoten im Fach Natur, Mensch, Gesellschaft des 1. Semesters der 6. Klasse massgebend
a. Anforderungsprofil A/B: 4,5
b. Anforderungsprofil C: weniger als 4,5