Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
405b CH-LU

§ 15 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule - Übertrittsgrundlagen

Übertritt in die Sekundarschule oder in das Langzeitgymnasium
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 15 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule · Übertrittsgrundlagen

1. Die Grundlagen für den Übertrittsentscheid dienen dazu, die Eignung der Lernenden für ein Niveau der Sekundarschule oder für das Langzeitgymnasium festzustellen.

2. Für den Übertrittsentscheid sind zu berücksichtigen

a. * die Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie Natur, Mensch, Gesellschaft während des 1. und 2. Semesters der 5. Klasse sowie des 1. Semesters der 6. Klasse,

b. * ...

c. * die Beurteilung des Lern- und Arbeitsverhaltens sowie des Sozialverhaltens im Zeugnis des 1. und 2. Semesters der 5. Klasse sowie des 1. Semesters der 6. Klasse und die Einschätzung der zusätzlichen überfachlichen Kompetenzen im Übertrittsdossier durch die Klassenlehrperson,

cbis. * die Entwicklung der fachlichen und überfachlichen Kompetenzen der oder des Lernenden sowie die künftige Entwicklung der oder des Lernenden, wie sie durch die Klassenlehrperson begründet eingeschätzt werden,

d. die Zeugnisnoten der übrigen Fächer des 1. und 2. Semesters der 5. Klasse sowie des 1. Semesters der 6. Klasse.

3. Bei Lernenden mit individuell reduzierten Lernzielen wird anstelle der Zeugnisnote der Lernbericht berücksichtigt.

← § 14 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule Grundsätze § 15a Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →