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405b CH-LU

§ 14 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule - Übertrittsvoraussetzung

Übertritt in die Sekundarschule oder in das Langzeitgymnasium
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§ 14 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule · Übertrittsvoraussetzung

1. Voraussetzung für den Übertritt von der Primarschule in die Sekundarschule oder in das Langzeitgymnasium ist das Bestehen des entsprechenden Übertrittsverfahrens im Schuljahr vor dem Übertritt.

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