405b
CH-LU
§ 14 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule - Übertrittsvoraussetzung
Übertritt in die Sekundarschule oder in das Langzeitgymnasium
§ 14 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule · Übertrittsvoraussetzung
1. Voraussetzung für den Übertritt von der Primarschule in die Sekundarschule oder in das Langzeitgymnasium ist das Bestehen des entsprechenden Übertrittsverfahrens im Schuljahr vor dem Übertritt.