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405b CH-LU

§ 13 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule - Aufbewahrungsfrist für Übertrittsakten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 13 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule · Aufbewahrungsfrist für Übertrittsakten

1. Beim Übertritt von der Primarschule in die Sekundarschule oder in das Langzeitgymnasium sind die Übertrittsakten von der Klassenlehrperson während dreier Jahre aufzubewahren.

2. Beim Übertritt in ein Kurzzeitgymnasium sind die Übertrittsakten von der Schulleitung des Kurzzeitgymnasiums und bei Nichtaufnahme von der Schulleitung der Sekundarschule während dreier Jahre aufzubewahren und anschliessend ordnungsgemäss zu vernichten.

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