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405b CH-LU

§ 12 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule - Wechsel der Klassenlehrperson

Allgemeine Bestimmungen
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§ 12 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule · Wechsel der Klassenlehrperson

1. Beim Wechsel der Klassenlehrperson während der Dauer des Übertrittsverfahrens sind die Übertrittsakten gemäss den §§ 15 und 23 der neuen Klassenlehrperson zu übergeben.

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