405b
CH-LU
§ 11 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule - Fremdsprachige Lernende
Allgemeine Bestimmungen
§ 11 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule · Fremdsprachige Lernende
1. Im Übertrittsverfahren in die Sekundarschule oder in das Langzeitgymnasium werden bei fremdsprachigen Lernenden die Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie Natur, Mensch, Gesellschaft nur berücksichtigt, wenn die oder der Lernende über genügend Sprachkenntnisse in Deutsch verfügt oder sich länger als drei Jahre im deutschen Sprachgebiet aufgehalten hat.
2. Beim Übertritt in das Kurzzeitgymnasium ist bei fremdsprachigen Lernenden, die sich seit weniger als drei Jahren im deutschen Sprachgebiet aufhalten, bei der Beurteilung der individuelle Lernfortschritt besonders zu beachten.